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Was passiert, wenn in einer Klasse ein positiver Antigen- oder PCR-Test bei Schüler/innen oder der Lehrperson vorliegt?

  • Testung an den folgenden fünf Schultagen von allen Schüler/innen dieser Klasse mit einem Antigen-Test
  • Information aller Erziehungsberechtigten dieser Klasse durch die Schulleitung über das Bestehen eines positiven Antigen- oder PCR-Tests in der Klasse Ihres Kindes
  • Im Falle eines zweiten positiven Tests innerhalb von fünf (ab 7.2.2022 drei) Tagen der die gleiche Klasse betrifft, wird das Distance Learning von der Bildungsdirektion verordnet. Für die nächsten 5 Tage werden dann die Kinder im ortsungebundenen Unterricht unterrichtet.

 

Wenn Ihr Kind einen positiven PCR-Test von einer außerschulischen Stelle erhält, müssen Sie bitte sofort die Schulleitung darüber informieren.

 

Was passiert, wenn das Infektionsgeschehen an der Schule so hoch ist, dass der Unterricht in den Klassen nicht mehr durchgeführt werden kann?

  • Alle Erziehungsberechtigten der Schüler/innen unserer Schule werden über die Situation rechtzeitig informiert.
  • Die Schulleitung beantragt bei der Schulbehörde die Schulschließung.
  • Mittels Verordnung wird für 10 Kalendertage der ortsungebunden Unterricht eingeführt.

 

Sonderbetreuungszeit

Die Regelung zur Sonderbetreuungszeit ist Teil des Maßnahmenpaketes der Bundesregierung zur COVID-19-Epidemie.

Zwischen dem 1. Jänner 2022 und dem 31. März 2022 soll es Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die Kinder bis zum 14. Lebensjahr oder Menschen mit Behinderungen betreuen müssen oder Angehörige pflegebedürftiger Personen sind, mit Hilfe eines Rechtsanspruchs auf Sonderbetreuungszeit sowie der Möglichkeit einer Vereinbarung der Sonderbetreuungszeit im Ausmaß von bis zu drei Wochen möglich gemacht werden, der Betreuung bei laufendem Arbeitsverhältnis nachzugehen.

Eine Betreuung durch die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer ist dann notwendig, wenn keine andere geeignete Person die Betreuung übernehmen kann. Die Notwendigkeit der Betreuung eines Kindes unter 14 Jahren ist z.B. dann gegeben, wenn auch der andere Elternteil aufgrund seiner Berufstätigkeit nicht zur Betreuung zur Verfügung steht und auch andere Verwandte (wie etwa Tante, Onkel oder ältere Geschwister) oder Bekannte, die bereits auf das Kind aufgepasst haben und in einem „sozialen“ Naheverhältnis zum Kind stehen, das Kind nicht in der fraglichen Zeit betreuen können.

Verordnungen der Bildungsdirektion, mit welchen ortsungebundener Unterricht angeordnet wird, stellen zwar eine schulbehördliche und keine gesundheitsbehördliche dar, sie sind aber jedenfalls eine „Schließung aufgrund einer behördlichen Maßnahme“ im Sinne des § 18 bAVRAG, sodass die Möglichkeit auf Sonderbetreuungszeit, zumindest nach § 18b Abs 1a (Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer) besteht.

Weiterführende Informationen des Arbeitsministeriums

 Infoblatt von Forum Familie

 

Eine Betreuungsmöglichkeit muss an der Schule jedenfalls bestehen bleiben.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 8 Abs 1 Z 3 in Verbindung mit § 8 Abs 2 Z 2 C-SchVO

§ 8 Abs 3 C-SchVO

§ 9 Abs 2 C-SchVO

§ 35a Abs 3 Z 2 - C-SchVO

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