Mit der Veröffentlichung des Erlass des BMBWF GZ 2021-0.202.824 sind die Regelungen für den Schulbetrieb für die Zeit nach den Osterferien bekannt.
Zu den bisher bekannten Hygiene- und Sicherheitsmaßnahmen sind folgende Punkte zusätzlich für den schulischen Ablauf zu beachten:
- Die Schulbehörde kann im Bedarfsfall die Schule oder einzelne Klassen auf Distance-Learning umstellen.
- Singen und Musizieren mit Blasinstrumenten sind im Freien erlaubt.
- Die Unverbindlichen Übungen Schulchor und Werken können wieder - sofern es für den Schulchor die Umstände im Freien ermöglichen - stattfinden. Die Lehrpersonen informieren die Kinder mittels Elternbrief über den Ablauf und die Hygienemaßnahmen.
- Eintägige Schulveranstaltungen und schulbezogene Veranstaltungen (Wandertage, Sport- und Spielefest etc.) sind ausschließlich in Ampelphase Grün und Gelb nach Abwägung durch eine Risikoanalyse erlaubt.
Leistungsfeststellung und Beurteilung im Jahreszeugnis:
- Im 2. Semester findet nur eine Schularbeit statt (4. Klassen).
- Ein Schüler/eine Schülerin wird im Jahreszeugnis in einem Unterrichtsgegenstand nicht beurteilt, wenn er/sie dem Unterricht so lange ferngeblieben ist, dass die Lehrperson keine sichere Beurteilung vornehmen kann, der/die Schüler/in zur deshalb festgesetzten Feststellungsprüfung nicht angetreten ist und die Voraussetzungen für eine Stundung der Prüfung nicht vorliegen.
- Schülerinnen und Schüler mit einem Nicht genügend im Jahreszeugnis dürfen ohne Konferenzbeschluss dann in das nächste Schuljahr aufsteigen, wenn der betreffende Unterrichtsgegenstand im vergangenen Schuljahr positiv beurteilt wurde.
- Bei mehr als einem Nicht genügend kann die Klassenkonferenz entscheiden, dass ein Schüler/eine Schülerin in das nächste Schuljahr aufsteigt, wenn die Beurteilung in den betreffenden Unterrichtsgegenständen im letzten Schuljahr positiv war.
- Schülerinnen und Schüler der 4. Schulstufe müssen die 4. Schulstufe positiv in allen Pflichtgegenständen abschließen, um in die nächste Schulart wechseln zu dürfen.
- Für außerordentliche Schülerinnen und Schüler gilt die bisherige Aufstiegsregelung entsprechend SchUG § 25 Abs. 5c und 5d.
- Für Schülerinnen und Schüler, die das Schuljahr wiederholen müssen, wird die gesetzlich zulässige Höchstdauer des Schulbesuchs um ein Jahr verlängert. Der Schulerhalter muss einem Weiterbesuch der Schulart zustimmen.